Die Satzung (Stand 28. Okt. 2005) als .PDF-File zum Downloaden finden Sie hier.
Satzung
Verein Korkenzieherfreunde
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Verein Korkenzieherfreunde
Der Sitz des Vereins ist Frankfurt
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Zweck des Vereins
Der Verein dient dem Erfahrungsaustausch, der Geselligkeit und der Unterhaltung von
Korkenzieherfreunden und –sammlern
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins ihre geleisteten Beiträge sowie ihre sonstigen Zuwendungen nicht zurückerstattet.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte
verbleibende Vermögen an das Metallhandwerksmuseum in Steinbach-Hallenberg.
Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins (Zieher) können natürliche Personen sein, die Korkenzieher
sammeln und ihr Wissen darüber verbreitern möchten. Über Anträge zur Aufnahme als Mitglied
entscheidet der Vorstand. Anträge müssen von zwei Gründungsmitgliedern (Gründungszieher) oder
Mitgliedern, die mindestens zwei Jahre dem Verein angehören, befürwortet werden.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum
Jahresende. Die Kündigung ist an den Oberzieher zu richten.
Die Zahl der Mitglieder ist auf 50 (fünfzig) begrenzt. Zusätzlich können Museen oder ähnliche
Institutionen sowie Personen, die sich um Korkenzieher verdient gemacht haben, zu
korrespondierenden Mitgliedern berufen werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und sind von der
Präsenzpflicht bei der Mitgliederversammlung befreit.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied ihm nach der Satzung obliegende Verpflichtungen verletzt,
mit der Zahlung eines Beitrages länger als zwölf Monate in Verzug ist oder drei Jahre in Folge nicht
an der ordentlichen Mitgliederversammlung teilgenommen hat. Die Entscheidung über den Ausschluß
trifft der Vorstand. Vor Beschlußfassung ist das betroffene Mitglied zu hören.
Natürliche Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit als Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit (Ehrenzieher) gewählt werden.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung (Zieherversammlung)
Vorstand
Der Vorstand besteht in der Regel aus dem Oberzieher (Vorsitzender), dem Schriftzieher (Sekretär),
dem Redaktionszieher (Krätzer-Editor) und dem Geldzieher (Schatzmeister) und kann auf maximal
sechs
Personen erweitert werden. Er wird von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Der
Schriftzieher ist
gleichzeitig Stellvertreter des Oberziehers.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Oberzieher und durch dessen Stellvertreter
vertreten. Jeder der Genannten ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten
des Vereins zuständig.
Der Oberzieher oder sein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Oberzieher und vom
Schriftzieher zu
unterzeichnen ist.
Der Oberzieher oder sein Stellvertreter hat zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen
Rechenschaftsbericht zu erstatten. Vor Abgabe des Rechenschaftsberichtes ist eine Buch- und
Kassenprüfung durchzuführen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre, d. h. bis zum Ablauf der
zweiten
auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln zu
wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist die Wahl eines neuen
Vorstandsmitgliedes für
die Zeit bis zum Ablauf dieser Amtsperiode zulässig. Die Tätigkeit des
Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Mitgliederversammlung (Zieherversammlung)
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
die Wahl des Vorstandes
die Entlastung des Vorstandes
die Ernennung von Ehrenmitgliedern (Ehrenziehern)
Satzungsänderungen sowie
die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert
oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die
Einberufung
verlangt.
Der Vorstand legt die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung mindestens vier
Wochen vor
Versammlungsbeginn ein.
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in Satzung und Gesetz nichts anderes zwingend
vorgeschrieben
ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
bedürfen
einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag
des Vorstandes beschließt. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum Jahresanfang fällig.
Der Vorstand ist befugt, den Mitgliedern außerordentliche Beiträge vorzuschlagen, sofern diese
zweckgebunden sind.